Hinweis für körperbehinderte Schützen, Auflagewettbewerbe nach Teil 9 der SpO

SpOAb dem Sportjahr 2018 haben die Hilfsmitteleinträge der Behindertenklassen AB1 und AB2 keine Gültigkeit mehr für Wettbewerbe nach Teil 9 der Sportordnung. Solche Schützen sind in diesen Wettbewerben wie Nichtbehinderte zu behandeln.

Damit dürfen insbesondere keine Hocker mehr in Auflagewettbewerben von AB1 bzw. AB2 Schützen benutzt werden.

Ausnahmen können unter Umständen von einem Klassifizierer genehmigt werden, sofern der Schütze orthopädische oder neurologische Einschränkungen nachweisen kann, die einen Hocker beim Ausüben der Auflagewettbewerbe erfordern.


Suhl, 26.06.2017
Volker Kächele, Referent Behindertensport

Quelle: Mitteilung der Technischen Kommission Sportschießen 6-2017

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