„Corona-Gesetz“ gilt länger: Bis 31.08.2022 sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich

ParagraphVirtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich ‒ und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor.

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